Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Mit Ihrer Buchung und Anzahlung schließen Sie einen Pauschalreisevertrag mit dem Reiseveranstalter Alpenüberquerer Reisen GmbH (im Folgenden AÜQR) ab. Sie haben vor der Buchung Kenntnis der Vertragsbedingungen und anerkennen diese mit Ihrer Buchung. Die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen die gesetzlichen Vorgaben zum Vertragsrecht wie sie in den ARB 1992 in der letztgültigen Fassung, sowie in der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (österreichisches Bundesgesetz BGBl I Nr. 50/2017) verfasst sind.

 

 

I. Bestimmungen

1. AÜQR ist Reiseveranstalter Ihrer Pauschalreise. Die folgenden Reisebedingungen sind Bestandteil des Angebotes und bilden die Grundlage des abzuschließenden Reisevertrages.
2. Buchungen können Online (über die Buchungsstrecke), schriftlich (per E-Mail) oder mündlich (per Telefon) erfolgen.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn diese – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag.
4. Buchen Sie für Dritte (Mitreisende), bestätigen Sie damit, dass Sie von diesen Dritten bevollmächtigt wurden, ein Anbot für sie einzuholen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Wenn Sie für sich oder für Dritte eine Buchung vornehmen, gelten Sie damit als Auftraggeber und übernehmen im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit AÜQR (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
5. Nur Angaben zu Leistungen, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Reisevertrages auf der Homepage „www.die-alpenueberquerung.com“ und in Ihrer Buchungsbestätigung ausgewiesen werden, bilden die Grundlage der Leistungspflicht der AÜQR. Angaben in Newslettern, Print und TV- Medien, und anderen Quellen dritter Parteien dienen als bloße Werbemittel und darin präsentierte Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen sofern nicht darauf im Einzelfall hingewiesen wurde keine Angebote dar.
6. Die von AÜQR angebotenen Pauschalreisen sind für Personen mit eingeschränkter Mobilität aufgrund der der Reisecharakteristik einer Weitwanderreise nicht geeignet.
7. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse (z.B. Schnee, Regen, Lawinen, Muren etc.), die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl. § 2 Abs 12 PRG).
8. Das Pauschalreisegesetz und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.

 

 

II. Pflichten des Reiseveranstalters

1. Vertragliche Leistungen: Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, die im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Grundlage dafür sind die vor Vertragsabschluss bereitgestellten Informationen sowie die Buchungsbestätigung.
2. Informationspflicht vor Vertragsabschluss: AÜQR informiert Sie über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus ist das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen auf der Website von AÜQR (www.alpenueberquerer.reisen) einsehbar.
3. Informationspflicht vor Vertragsabschluss: Vor Abschluss des Pauschalreisevertrags stellt der Veranstalter dem Reisenden alle gesetzlich vorgesehenen Informationen zur Verfügung – darunter Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, dem Gesamtpreis, Einreisebestimmungen, Zahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl sowie Rücktrittsmöglichkeiten.
4. Beistand während der Reise: Kommt es während der Reise zu Schwierigkeiten (z. B. durch höhere Gewalt, Ausfall von Leistungen oder persönliche Notfälle), leistet der Veranstalter im Rahmen seiner Möglichkeiten und Pflichten Beistand. Dies umfasst etwa Informationen, Hilfe bei der Kontaktaufnahme mit lokalen Stellen oder Unterstützung bei der Organisation einer Rückreise.
5. Mängel und Abhilfe: Sollte eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder nur unzureichend erbracht werden, ist der Veranstalter verpflichtet, innerhalb angemessener Frist für Abhilfe zu sorgen – sofern dies möglich und zumutbar ist. Sie haben in diesem Fall Anspruch auf Preisminderung bzw. ggf. Schadenersatz.
6. Notfallkontakt: Für Notfälle während der Reise stellt der Veranstalter eine ständige Kontaktmöglichkeit zur Verfügung, über die Sie bei Bedarf Unterstützung anfordern kann.

 

 

III. Pflichten des Reisenden

Damit Ihre Reise reibungslos verläuft, möchten wir Sie auf einige wichtige Mitwirkungspflichten hinweisen, die im Pauschalreisegesetz (PRG) vorgesehen sind. Diese tragen dazu bei, dass eventuelle Probleme rasch gelöst werden können und Ihre Ansprüche gewahrt bleiben.
1. Zahlung des Reisepreises: Sie verpflichten sich, den im Vertrag vereinbarten Reisepreis vollständig und fristgerecht zu bezahlen. An- und Restzahlungen leisten Sie bitte entsprechend den im Vertrag festgelegten Fristen.
2. Prüfung der Reiseunterlagen: Bitte überprüfen Sie Ihre Reiseunterlagen (z. B. Buchungsbestätigung, Reisedaten, gewählte Zusatzleistungen) nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bei etwaigen Unstimmigkeiten informieren Sie uns so bald wie möglich, damit wir dies für Sie klären können.
3. Mängelanzeige während der Reise: Falls es während Ihrer Reise zu Problemen oder Abweichungen von den vereinbarten Leistungen kommt, setzen Sie uns oder unsere örtlichen Ansprechpartner (z. B. Reiseleitung, Hotel) umgehend in Kenntnis darüber, was nicht entspricht. Nur wenn wir rechtzeitig Informiert werden, können wir schnell für Abhilfe sorgen. Achtung: Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelanzeige, kann dies zu einer Einschränkung oder zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen.
4. Mitwirkungspflicht: Auch Sie tragen zum Gelingen der Reise bei: Bitte beachten Sie Hinweise der Reiseleitung, verhalten Sie sich rücksichtsvoll gegenüber Mitreisenden und unterstützen Sie uns – im Rahmen des Zumutbaren – an der Behebung von Störungen und der Vermeidung von Schäden.
5. Einhaltung rechtlicher Bestimmungen: Sie tragen selbst die Verantwortung, alle für die Durchführung der Reise erforderlichen Vorschriften (insbesondere Pass/Ausweis-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits- und Einreisebestimmungen) einzuhalten. AÜQR informiert Sie über geltende Vorschriften nach bestem Wissen gemäß § 4 PRG.
6. Pünktliches Erscheinen: Damit Ihre Reise planmäßig verläuft, ist es wichtig, dass Sie rechtzeitig zu Treffpunkten erscheinen. Bei Versäumnis aus eigenem Verschulden haben Sie kein Anspruch auf Ersatz der versäumten Leistungen.
7. Erreichbarkeit: Bitte stellen Sie sicher, dass wir Sie über die bei der Buchung angegebenen Kontaktdaten (z. B. Mobilnummer, E-Mail) erreichen können – etwa für kurzfristige Änderungen oder wichtige Hinweise.
8. Was passiert bei Pflichtverletzungen: Wenn bestimmte Mitwirkungs- oder Informationspflichten nicht eingehalten werden, kann das Ihre Rechte (z. B. auf Preisminderung oder Schadenersatz) beeinflussen. Bei schwerwiegenden Störungen der Reise durch unangemessenes Verhalten kann der Veranstalter den Reisevertrag gemäß § 11 Abs. 6 PRG kündigen.

 

 

IV. Buchung und Bezahlung

Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen Ihnen und AÜQR zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und Sie das Angebot von AÜQR annehmen. Mit gegenseitiger Annahme des Vertrages ergeben sich Rechte und Pflichten für AÜQR und für Sie.
1. AÜQR darf Anzahlung und Restzahlung nur annehmen, weil ein wirksamer Absicherungsvertrag zur garantierten Absicherung Ihrer Zahlungen besteht (s. Pkt.: 16).
2. Direktbuchung: Sie können Ihre Reise direkt auf der Website der AÜQR buchen und anzahlen. Der Reisevertrag kommt mit Übermittlung der Buchungsbestätigung zustande. Eine Ausfertigung des Vertragsdokumentes oder eine Bestätigung des Vertrags wird Ihnen unverzüglich nach der Buchung auf einem dauerhaften Datenträger (Papier, E-Mail) zugestellt.
3. Buchung auf Anfrage: Muss AÜQR aufgrund Ihrer Anfrage (per Telefon oder Mail) die Verfügbarkeit etc. prüfen, so erhalten Sie idF einen für 24 Stunden gültigen Reisevorschlag. Sie können dann auf Basis dieses Reisevorschlages (Angebot) diese Reise buchen. Der Reisevertrag kommt auch in diesem Fall mit Übermittlung der Buchungsbestätigung durch AÜQR (Annahme) zustande.
4. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises frühestens 11 Monate vor dem Ende der Pauschalreise auf das in der Buchungsstrecke angegebene Konto zu leisten
5. Die Restzahlung wird 20 Tage vor Reisebeginn fällig. Nach Eingang Ihrer Zahlung erhalten Sie ca. 2 Wochen vor Reisebeginn die vollständigen Reiseunterlagen.
6. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 25 Tagen vor Abreise (nur per Buchung auf Anfrage möglich), ist der gesamte Reisepreis sofort mit Zugang des Pauschalreisevertrages/Buchungsbestätigung und dem Erhalt des Sicherungsscheins in voller Höhe auf das dort genannte Konto zu überweisen.
7. Kommen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht, oder nicht vollständig nach, behält sich AÜQR vor, nach Mahnung mit Fristsetzung, vom Vertrag zurück zu treten und Schadenersatz entsprechend der Tariftabelle in Pkt. 9.3. zu verlangen.

 

 

V. Umbuchung

1. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Spätere Buchungsänderungen können nur mehr im Zuge einer Stornierung der bestehenden Buchung und einer Neubuchung vorgenommen werden.
2. Bei Umbuchung auf einen anderen Termin der gleichen Reise (möglich sofern ein Platz verfügbar ist, bis 50 Tage vor Reiseantritt) verrechnet AÜQR eine einmalige Bearbeitungsgebühr von mindestens € 50.– pro Person.
3. Fallen bei der Umbuchung zusätzliche Kosten bei Leistungsträgern für nicht kostenfrei stornierbare Leistungen an, werden Ihnen die effektiv anfallenden Kosten zusätzlich zur Umbuchungsgebühr in Rechnung gestellt.

 

 

VI. Ersatzperson

Der Reisende kann verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. AÜQR ist spätestens fünf Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von € 50,- pro Person zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

 

 

VII. Preisänderungen

Alle Preise gelten ausschließlich für Reisen die im Kalenderjahr 2026 stattfinden.
1. AÜQR ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn AÜQR nach Vertragsabschluss aufgrund nicht von uns vorhersehbarer und zu vertretender Umstände sich Beförderungskosten oder Wechselkurse erhöhen oder neu entstehen. Eine Erhöhung ist auch nur zulässig, wenn zwischen Reisebeginn und Vertragsabschluss mehr als zwei Monate liegen. Über eine solche Preiserhöhung, die nur die Summe der betragsmäßigen Erhöhung umfassen darf, informieren wir Sie unverzüglich, in jedem Falle spätestens 25 Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin. Erhöht sich der Betrag um mehr als 8%, gelten die unter Punkt 7 aufgeführten Rechte.
2. Sinken die oben genannten Kosten nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn, ist der AÜQR verpflichtet, dem Kunden auf dessen Verlangen hin eine entsprechende Preissenkung einzuräumen. Dabei darf der Reiseveranstalter von der Rückerstattung tatsächlich entstandene Verwaltungskosten abziehen, die auf Verlangen nachzuweisen sind.

 

 

VIII. Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale

Sie können vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:
1. Treten am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auf, die – unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Wirkung des jeweiligen Ereignisses – die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, so können Sie vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf die vollständige Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen für die Pauschalreise, jedoch nicht auf eine zusätzliche Entschädigung (vgl. § 10 Abs. 2 PRG).
2. Tritt während der Reise ein erheblicher Reisemangel auf und wird dieser nicht innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist behoben, so ist der Reisende berechtigt, ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung sowie auf Rückerstattung der nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistungen gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 PRG.
Voraussetzung ist, dass der Mangel dem Reiseveranstalter unverzüglich angezeigt wurde und eine Behebung nicht erfolgt ist oder unmöglich war.
3. Wir empfehlen Ihnen uns den Rücktritt aus Gründen der Beweisbarkeit schriftlich mitzuteilen.

 

 

IX. Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale

1. Sie sind jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr) vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber AÜQR schriftlich zu erklären.
2. Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
3. Bei Rücktritt von Ihrer Pauschalreise berechnen wir pro Person:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20%
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 30%
ab dem 25. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60%
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80%
ab dem 03. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%
4. No-show
No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: 90% des Reisepreises.
5. Bei der Pauschalierung sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt. Sie sind berechtigt, AÜQR nachzuweisen, dass kein Schaden entstanden oder dass der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale veranschlagt.
6. Bei einer gemeinsamen Doppelzimmerbuchung für zwei Personen, die später in eine Einzelzimmer-Buchung für eine Person abgeändert wird, entstehen Stornogebühren aus dem anteiligen Reisepreis für eine Person. Für die reisende Person kommt zum bisherigen anteiligen Reisepreis ggf. ein Einzelzimmerzuschlag hinzu.

 

 

X. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise

1. AÜQR kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn AÜQR aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und die Rücktrittserklärung dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise, zugeht (vgl. § 10 Abs 3 lit b PRG).
2. AÜQR kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn sich für die geführte Gruppen Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen angemeldet haben und die Rücktrittserklärung von AÜQR dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch 25 Tage vor Beginn der Pauschalreise (bei Reisen von mehr als sechs Tagen) zugestellt wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, erhalten Sie von uns eine Nachricht.
3. Tritt AÜQR gemäß 10.1. oder 10.2. vom Pauschalreisevertrag zurück, erstattet AÜQR dem Reisenden den Reisepreis, hat jedoch keine zusätzliche Entschädigung zu leisten.

 

 

XI. Routenänderungen bzw. -verschiebungen

1. Die Alpenüberquerung 4-Länder ist eine Wanderreise und findet im Freien, in der Natur statt. Es kann aus verschiedensten Gründen wie (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Muren, Unwetter, Gewitter, Schnee, bzw. auf Grund anderer Faktoren, die die Sicherheit der Reisenden beeinträchtigen können, zu Änderungen des Reiseverlaufs kommen. AÜQR behält sich das Recht vor auch nach Vertragsabschluss, und auch während der Reise, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, Reiseleistungen, insbesondere das Ändern der vertraglich vereinbarten Route, zu veranlassen.
2. In der Leistungsbeschreibung wird lediglich der geplante Reiseverlauf dargestellt. Das Erreichen eines bestimmten Zieles, beispielsweise einer Passquerung, oder das Einhalten des angegebenen Routenverlaufes ist nicht Gegenstand des Reisevertrages. Leistungsänderungen aus triftigem Grund sind grundsätzlich kein Anlass für Gewährleistungsansprüche, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen anderes vorsehen.
3. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt AÜQR dennoch nicht von der Pauschalreise zurück (vgl. 17.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die eventuell anfallenden Mehrkosten vom Reisenden zu tragen.
4. Falls außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände eintreten und der Reisende das Angebot zur Rückreise oder Rückerstattung nicht annimmt, ist der Reisende für die entstehenden Mehrkosten verantwortlich. In einem solchen Fall übernimmt AÜQR auch die Kosten für die Rückbeförderung nicht, und das Risiko für den weiteren Aufenthalt liegt beim Reisenden.

 

 

XII. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden

Das sogenannte allgemeine Lebensrisiko beschreibt Umstände, die nicht vom Reiseveranstalter zu verantworten sind und die jedem Menschen jederzeit und überall passieren können – unabhängig von der Reise. Dazu zählen etwa (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

1. Erkältung oder Krankheit ohne Zusammenhang mit der Reiseleitung
2. persönliche Unverträglichkeiten oder Allergien (wenn nicht angemeldet)
3. subjektives Empfinden (z. B. „Das Essen war nicht lecker“)
4. Einwirkungen der Umwelt und Natur: Dies kann beispielsweise ein Insektenstich (wie eine Wespe), ein plötzlicher Wetterumschwung oder eine andere Unregelmäßigkeit sein
5. die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr oder an anderen Verkehrsmitteln
6. Probleme mit Höhe und ausgesetzten Wegen, der Schwindelfreiheit oder Trittsicherheit

Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.

 

 

XIII. Haftung

1. AÜQR haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes (PRG).
2. Für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen (z. B. Linienverkehr von Bahn oder Bus, Museumsbesuche), die laut Leistungskatalog nicht Bestandteil der Pauschalreise sind, übernimmt AÜQR keine Haftung.
3. Eine Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von AÜQR, eines Leistungsträgers oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Für einfache Fahrlässigkeit haftet AÜQR nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
4. AÜQR haftet nicht für eigenes Verschulden des Reisenden. Dazu zählen u.a. das nicht befolgen von Sicherheitshinweisen, eigenverantwortlich riskantes Verhalten, verspätetes Erscheinen, fehlende oder ungültige Reisedokumente oder die nicht Beachtung von Gepäckregeln.
5. AÜQR haftet nicht für Beeinträchtigungen oder Leistungsausfälle infolge höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, politische Unruhen, behördliche Anordnungen), die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.
6. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Reisenden bleiben von diesem Haftungsausschluss unberührt. Gleiches gilt für die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

 

XIV. Geltendmachung von Ansprüchen

1. Wenn es bei Ihrer Pauschalreise zu Mängeln, Ausfällen oder sonstigen Problemen kommt, haben Sie bestimmte Rechte und Ansprüche, die Sie ordnungsgemäß und fristgerecht geltend machen müssen.
2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise planmäßig enden sollte.
3. Reisegepäck: Bei Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck haftet AÜQR ausschließlich, wenn der Schaden nachweislich durch AÜQR oder einen von uns beauftragten Transportdienstleister verursacht wurde und sämtliche Gepäckbestimmungen eingehalten wurden. Voraussetzung für eine Haftung ist zudem, dass der Schaden unverzüglich nach Eintritt gemeldet wird.
Von der Haftung ausgeschlossen sind:
• Optische Gebrauchsspuren wie Kratzer, Dellen oder oberflächliche Schäden an Lack, Stoff oder Hartschale, da diese laut gängiger Rechtsprechung zur üblichen Abnutzung zählen.
• Schäden durch unerlaubten oder unsachgemäßen Inhalt, insbesondere Flüssigkeiten, zerbrechliche oder nicht ausreichend geschützte Gegenstände.
• Bei Funktionsschäden (z. B. Bruch, Riss, defekter Verschluss, abgebrochene Rolle oder Griff) wird individuell geprüft, ob eine Reparatur möglich oder ein Ersatz notwendig ist.
Die Haftung durch AÜQR ist in jedem Fall auf maximal € 220 pro Gepäckstück bzw. pro Person begrenzt. Eine allfällige Erstattung richtet sich nach dem Umfang des Schadens sowie dem Zeitwert des Gepäckstücks.
4. Wie machen Sie Ansprüche geltend?
a. Während der Reise:
• Mangel sofort melden (z. B. der AÜQR, Ihrer Reiseleitung, an der Hotelrezeption)
• Abhilfe verlangen
b. Unverzüglich nach der Rückkehr von Ihrer Pauschalreise:
• Schriftliche Reklamation an die AÜQR
• Reiseunterlagen und Mängelbeschreibung beilegen
5. Nach Erhalt Ihrer Unterlagen prüfen wir Ihren Schadensfall. Wir bitten um Verständnis, dass dieser Vorgang etwas Zeit in Anspruch nehmen kann und bitten von zwischenzeitlichen Rückfragen abzusehen. Wir kommen zeitnah und unaufgefordert auf Sie zu.

 

 

XV. Versicherungen

Wir empfehlen Ihnen, zumindest eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Weitere Versicherungen wie eine Reisekrankenversicherung, eine Reiseunfall-, eine Reisegepäck- oder eine Reisehaftpflichtversicherungen bieten zusätzlichen Schutz vor weiteren Reiserisiken. Nähere Informationen zu der empfohlenen Versicherung sowie zu weiteren Angeboten finden Sie auf unserer Website.

 

 

XVI. Reisepreissicherung (Insolvenzversicherung)

1. AÜQR hat in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in der Pauschalreiseverordnung (§ 3 Abs 1 PRV) für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses sichergestellt, dass Ihnen die bereits entrichteten Zahlungen, die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise (falls erforderlich inklusive Kosten für Unterkünfte), gegebenenfalls die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Reise erstattet werden.
2. Als Abwickler im Insolvenzfall des Veranstalters fungiert die Kaera AG, Gewerbepark Süd 25, A- 6068 Mils, Tel: +43 (0) 5223 228 301; E-Mail: info@kaera-ag.at. Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 6 Wochen ab Eintritt einer Insolvenz beim Abwickler vorzunehmen. Garant bzw. Versicherer ist die Zürich Insurance Europe AG, Platz der Einheit 2, DE – 60327 Frankfurt. (Polizzennummer 2.010.081).

 

 

XVII. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

1. Für Reisen Angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ins Ausland (Schweiz) ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass erforderlich. Schweizer Staatsbürger brauchen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass für Reisen in die EU. Angehörige anderer Staaten haben sich zu Einreisebestimmungen in die EU und in die Schweiz beim jeweils zuständigen Konsulat zu informieren.
2. Für das Beschaffen und Mitführen der bei Grenzübergang erforderlichen Reisedokumente wie Pass, Visum etc. sowie für die Einhaltung gesundheitspolizeilicher Formalitäten ist jeder Reisende selbst verantwortlich. Bei nicht beachten der geltenden Vorschriften und der dadurch entstehenden Nachteile, ist AÜQR berechtigt Sie mit den entsprechenden Rücktrittkosten zu belasten.
3. Wenn AÜQR durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation die Ihnen entstandenen Nachteile verschuldet hat, hat AÜQR keinen Anspruch auf entsprechende Rücktrittkosten.

 

 

XVIII. Alternative Streitbeilegung

Betreffend § 19 AStG weist wir darauf hin, dass AÜQR bei Streitigkeiten aus Pauschalreisen nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt

Reiseveranstalter
Alpenüberquerer Reisen GmbH
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A-6020 Innsbruck
Firmenbuch: 657263 p
Firmenbuchgericht: Landesgericht Innsbruck
UID-Nr.: ATU 82460613
GISA-Zahl 38579394
T: +43 512 409098
kontakt@alpenueberquerer.reisen
www.alpenueberquerer.reisen